Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung

Seit dem 1. November 2023 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf bis zu vierwöchige Dienstfreistellung pro Jahr, um ihre Kinder bei einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Dieser wichtige Schritt spielt eine entscheidende Rolle für die Gesundheit unserer Kinder.

Viele Eltern nehmen derzeit keine stationären Rehabilitationsaufenthalte für ihre Kinder in Anspruch, da sie Schwierigkeiten haben, bis zu vier Wochen von der Arbeit fernzubleiben. Das Unterlassen notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen kann negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder haben. Während der Freistellung besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, jedoch ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld, welches beim Sozialministerium geltend gemacht werden muss.

Die Voraussetzungen im Detail:

Anspruchsberechtigte
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer eines

  • leiblichen Kindes,
  • Wahl- oder Pflegekindes oder
  • leiblichen Kindes des anderen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten 

welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn das Kind stationär in eine Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wurde.

Ausmaß des Freistellungsanspruchs und weitere Voraussetzung
Der Anspruch besteht für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr sowie pro Kind und besteht zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes zum stationären Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung.
Die Freistellung von der Arbeitsleistung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

Hinweis zur Inanspruchnahme
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist, dass die Teilnahme beider Eltern aus therapeutischen Gründen notwendig ist.
Eine Kombination der Rehabilitationsfreistellung mit anderen Freistellungsansprüchen wie jenen nach Angestelltengesetz, ABGB oder Urlaubsgesetz für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
Allerdings können die diversen Freistellungsansprüche für denselben Anlassfall nacheinander konsumiert werden.
Der stationäre Aufenthalt im Rahmen der Rehabilitationseinrichtung muss durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung bewilligt worden sein. Die Begleitung des Kindes in der Reha-Einrichtung muss therapeutisch notwendig sein. Notwendig ist daher, dass der Aufenthalt in der Reha-Einrichtung nicht nur für das Kind, sondern auch für den Elternteil vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.

Hinweis zur Bewilligung
Arbeitnehmer haben spätestens eine Woche nach Zugang der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme durch den Sozialversicherungsträger, dies dem Arbeitgeber bekanntzugeben und die Bewilligung, den Beginn sowie die Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
Tut der Arbeitnehmer dies nicht, verliert er seinen einseitigen Anspruch auf Rehabilitationsfreistellung.

Pflegekarenzgeld
Während der Inanspruchnahme der Rehabilitationsfreistellung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer hat allerdings Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice. Anträge sind beim Sozialministeriumservice zu stellen, wobei die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme beträgt. Als Nachweis soll dem Sozialministeriumservice eine Bestätigung über die Inanspruchnahme der Begleitung vorgelegt werden. Weiters sind sie in dieser Zeit auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Rehabilitationsmaßnahme weder gekündigt noch entlassen werden. Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Maßnahme.
Eine Kündigung oder Entlassung kann rechtswirksam nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden.
Das Gericht hat im Lichte der betrieblichen Erfordernisse eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung andererseits vorzunehmen. 

Quellen:
Die Rehabilitationsfreistellung – Freistellung für Eltern von in Reha befindlichen Kindern – WKO

Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (bmaw.gv.at)